Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Sofern keine anderen schriftlichen Abmachungen getroffen sind, gelten in allen Fällen die nachstehenden   Verkaufsbedingungen, die durch Erteilung des Auftrags Gültigkeit erlangen.

2. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist für beide Teile Lüneburg.

3. „Circa“ versteht sich für Lieferung 10 % mehr oder weniger in Verkäufers Wahl.

4. Aus- und Einfuhrverbote, Beschlag- und Wegnahme sowie alle Einwirkungen höherer Gewalt, wozu auch Streiks, Aufruhr usw. gehören, entbinden uns von jeder Haft- und Lieferpflicht.

5. Bei auf Abladung, Abruf und Lieferung verkaufter Ware bleibt glückliche Ankunft der Ware sowie rechtzeitige und richtige Erfüllung unseres Einkaufskontaktes vorbehalten.

6. Bei Vertragsabschluss nach vorheriger Besichtigung der Ware durch den Käufer sind Gewährleistungsansprüche aufgrund irgendeines Mangels ausgeschlossen.

7. Beanstandungen werden im Übrigen nur berücksichtigt, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, bei verborgenen Mängeln innerhalb sechs Werktagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort erfolgen. Zu Ersatzlieferungen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

8. Der Transport der Ware geschieht ab unserem Lager stets für Rechnung und Gefahr des Empfängers,
auch wenn Franko-, Bahn- oder Schiff-Lieferungen vorgesehen sind.

9a. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller unserer Zahlungen Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, bei Verkäufern gegen Akzept bis zur Einlösung des Wechsels. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufenden Rechnungen buchen (Kontokorrent). In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

b. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jetzt bereits alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

c. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

d. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

10. Für den Fall der Zahlungseinstellung des Käufers stehen uns die in § 43 und 46 der deutschen Konkursordnung aufgeführten Rechte zu.

11. Bei Originaldärmen wird eine Garantie hinsichtlich Kaliber nicht übernommen.

12. Bei Originalpackung gilt der vom Ablader aufgegebene Inhalt als verbindlich.

13. Bei verspäteter Zahlung werden die uns bei Aufnahme von Bankkrediten jeweils entstehenden Zinsen und Spesen berechnet, mindestens jedoch der gesetzliche Verzugszins.